====== Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen ====== Regel 84 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen. Regel 84 (1) EPÜ -> [[Fortsetzung bei Verzicht oder Erlöschen des Patents]] \\ Das Einspruchsverfahren kann fortgesetzt werden, wenn der Einsprechende dies beantragt, obwohl in allen benannten Vertragsstaaten auf das Patent verzichtet worden ist oder es erloschen ist. Regel 84 (2) EPÜ -> [[Fortsetzung bei Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit des Einsprechenden]] \\ Das Einspruchsverfahren kann auch ohne die Beteiligung der Erben oder gesetzlichen Vertreter des Einsprechenden fortgesetzt werden. Das Einspruchsverfahren kann bei Rücknahme des Einspruchs fortgesetzt werden. Nach Zurücknahme eines Einspruchs sollte das Verfahren fortgesetzt werden, wenn es dem Verfahrensstand nach voraussichtlich ohne zusätzliche Hilfe des Einsprechenden und ohne aufwendige Ermittlungen der Einspruchsabteilung zu einer Beschränkung oder zum Widerruf des europäischen Patents führen wird. Unter diesen Umständen fällt die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens unter die allgemeine Verpflichtung des Europäischen Patentamts gegenüber der Öffentlichkeit, keine Patente aufrechtzuerhalten, von denen es überzeugt ist, daß sie nicht oder nur mit den erforderlichen Beschränkungen rechtsbeständig sind.((T 197/88)) Angesichts dieser Verpflichtung sollte das Europäische Patentamt das Einspruchsverfahren grundsätzlich fortsetzen, wenn vor der Zurücknahme des Einspruchs bereits eine Mitteilung nach Regel 58 (4) EPÜ an die Beteiligten ergangen ist. Diese Mitteilung beweist nämlich, daß die Einspruchsabteilung der festen Überzeugung war, daß das europäische Patent in der erteilten Fassung nicht aufrechterhalten werden könne. Unter diesen Umständen liegt es im Interesse der Öffentlichkeit, das Einspruchsverfahren nach einer Zurücknahme des Einspruchs auch dann fortzusetzen, wenn der Patentinhaber mit der vom Europäischen Patentamt vorgeschlagenen geänderten Fassung nicht einverstanden ist; dies gilt um so mehr, wenn der Patentinhaber - wie im vorliegenden Fall - seine Zustimmung dazu ausdrücklich erklärt hat.((T 197/88)) ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 5, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 5, Kapitel I EPÜ: Einspruchsverfahren|Einspruchsverfahren]] \\ Dieses Kapitel regelt das Einspruchsverfahren gegen erteilte europäische Patente. Es umfasst die Form und den Inhalt des Einspruchs, die Vorbereitung und Prüfung des Einspruchs sowie die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang. Zudem werden die Kostenverteilung und der Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers behandelt.