====== Fortsetzung des Einspruchsverfahrens ====== Regel 82 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden kann, wenn ein Beteiligter mit der mitgeteilten Fassung nicht einverstanden ist. **Regel 82 (2) S. 1 EPÜ** Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden. **Regel 82 (2) S.2 EPÜ** Andernfalls fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. **Regel 82 (2) S. 3 EPÜ** Wurden in der mündlichen Verhandlung Entscheidungen nach Artikel 106 Absatz 2 oder Artikel 111 Absatz 2 auf Schriftstücke gestützt, die nicht den anwendbaren, vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Regel 49 Absatz 2 vorgeschriebenen Erfordernissen entsprachen, so wird der Patentinhaber aufgefordert, die geänderte Fassung innerhalb der Dreimonatsfrist in einer Form einzureichen, die diesen Erfordernissen entspricht. ===== siehe auch ===== Regel 82 EPÜ -> [[Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang]] \\ Beschreibt die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang.