====== Fortsetzung des Einspruchsverfahrens ======
Regel 82 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden kann, wenn ein Beteiligter mit der mitgeteilten Fassung nicht einverstanden ist.
**Regel 82 (2) S. 1 EPÜ**
Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden.
**Regel 82 (2) S.2 EPÜ**
Andernfalls fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind.
**Regel 82 (2) S. 3 EPÜ**
Wurden in der mündlichen Verhandlung Entscheidungen nach Artikel 106 Absatz 2 oder Artikel 111 Absatz 2 auf Schriftstücke gestützt, die nicht den anwendbaren, vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Regel 49 Absatz 2 vorgeschriebenen Erfordernissen entsprachen, so wird der Patentinhaber aufgefordert, die geänderte Fassung innerhalb der Dreimonatsfrist in einer Form einzureichen, die diesen Erfordernissen entspricht.
===== siehe auch =====
Regel 82 EPÜ -> [[Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang]] \\
Beschreibt die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang.