====== Fortsetzung der Zahlungen ====== Artikel 47 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die in Artikel 37 b) genannten Zahlungen einstweilen weiter nach Maßgabe der Bedingungen geleistet werden, die nach Artikel 39 für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegt worden sind. **Artikel 47 (3) EPÜ** Die in Artikel 37 b) genannten Zahlungen werden einstweilen weiter nach Maßgabe der Bedingungen geleistet, die nach Artikel 39 für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegt worden sind. ===== siehe auch ===== Artikel 47 EPÜ -> [[Vorläufige Haushaltsführung]] \\ Beschreibt die vorläufige Haushaltsführung der Organisation, wenn der Haushaltsplan zu Beginn eines Haushaltsjahrs noch nicht festgestellt ist.