====== Fortsetzung bei Verzicht oder Erlöschen des Patents ====== Regel 84 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden kann, wenn der Einsprechende dies beantragt, obwohl in allen benannten Vertragsstaaten auf das Patent verzichtet worden ist oder es erloschen ist. **Regel 84 (1) EPÜ** Hat der [[Patentinhaber]] in allen benannten [[Vertragsstaaten]] auf das [[europäische Patent]] verzichtet oder ist das Patent in allen diesen Staaten erloschen, so kann das [[Einspruchsverfahren]] fortgesetzt werden, wenn der [[Einsprechender|Einsprechende]] dies innerhalb von zwei Monaten nach einer Mitteilung des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] über den Verzicht oder das Erlöschen beantragt. ===== siehe auch ===== Regel 84 EPÜ -> [[Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen]] \\ Beschreibt die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen.