====== Fortsetzung bei Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit des Einsprechenden ====== Regel 84 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Einspruchsverfahren auch ohne die Beteiligung der Erben oder gesetzlichen Vertreter des Einsprechenden fortgesetzt werden kann. **Regel 84 (2) EPÜ** Stirbt ein Einsprechender oder verliert er seine Geschäftsfähigkeit, so kann das Einspruchsverfahren auch ohne die Beteiligung seiner Erben oder gesetzlichen Vertreter von Amts wegen fortgesetzt werden. Das Verfahren kann auch fortgesetzt werden, wenn der Einspruch zurückgenommen wird. ===== siehe auch ===== Regel 84 EPÜ -> [[Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen]] \\ Beschreibt die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen.