====== Fortbestand der Vollmacht ====== Regel 152 (9) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Vollmacht gegenüber dem Europäischen Patentamt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt, sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt. **Regel 152 (9) EPÜ** Sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt, erlischt sie gegenüber dem Europäischen Patentamt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Beschreibt die Vollmacht.