====== Formvorschriften für die Umwandlung ====== Artikel 137 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Formvorschriften für die Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung. Artikel 137 (1) EPÜ -> [[Formerfordernisse der Umwandlung]] \\ Beschreibt die Formerfordernisse, die eine umgewandelte europäische Patentanmeldung erfüllen muss. Artikel 137 (2) EPÜ -> [[Erfordernisse der nationalen Zentralbehörde]] \\ Regelt die Anforderungen, die die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz an die umgewandelte Anmeldung stellen kann. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 8, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 8, Kapitel I EPÜ: Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung|Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.