====== Formvorschriften für die Umwandlung ====== **Artikel 137 (1) EPÜ 2000** Eine [[europäische Patentanmeldung]], die nach Artikel 135 [-> [[Umwandlungsantrag]]] Absatz 2 oder 3 übermittelt worden ist, darf nicht Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden, die von den im [[epü|Übereinkommen]] vorgesehenen abweichen oder über sie hinausgehen. **Artikel 137 (2) EPÜ 2000** Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der die [[europäische Patentanmeldung]] übermittelt worden ist, kann verlangen, dass der Anmelder innerhalb einer Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf, a) die nationale [[Anmeldegebühr]] entrichtet und b) eine [[Übersetzung der europäischen Patentanmeldung]] in einer der [[Amtssprachen]] des betreffenden Staats einreicht, und zwar der ursprünglichen Fassung der Anmeldung und gegebenenfalls der im Verfahren vor dem [[Europäischen Patentamt]] geänderten Fassung, die der Anmelder dem nationalen Verfahren zugrunde zu legen wünscht. Artikel 135-137 EPÜ -> [[Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 8 EPÜ -> [[Auswirkungen auf das nationale Recht]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\