====== Formvorschriften für die Eröffnung und Auflösung eines laufenden Kontos ====== Nr. 2 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) beschreibt die Anforderungen und Verfahren zur Eröffnung und Auflösung eines laufenden Kontos beim Europäischen Patentamt (EPA). Nr. 2.1 VLK -> [[Antragstellung für die Eröffnung eines laufenden Kontos]] \\ Ein Antrag zur Eröffnung eines laufenden Kontos muss gestellt werden. Nr. 2.2 VLK -> [[Auflösung eines laufenden Kontos]] \\ Das laufende Konto kann vom Kontoinhaber oder seinen Rechtsnachfolgern durch einen schriftlichen und unterzeichneten Antrag aufgelöst werden. Nr. 2.3 VLK -> [[Auflösung von Amts wegen]] \\ Das EPA kann laufende Konten von Amts wegen auflösen, wenn die Vorschriften der VLK, insbesondere in Bezug auf die Deckung des Kontos (Nr. 6.1 VLK), nicht eingehalten werden. Nr. 2.4 VLK -> [[Rückerstattung des Guthabens bei Kontoauflösung]] \\ Bei der Auflösung des laufenden Kontos wird der Guthabensaldo nach Mitteilung der erforderlichen Kontodaten an den Kontoinhaber oder seine Rechtsnachfolger zurückerstattet. Nr. 2.5 VLK -> [[Wiedereröffnung eines laufenden Kontos]] \\ Der ursprüngliche Kontoinhaber kann das laufende Konto auf Antrag wieder eröffnen. Der Antrag erfolgt über das entsprechende Online-Antragsformblatt. ===== siehe auch ===== VLK -> [[Vorschriften über das laufende Konto]] \\ Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.