====== Formerfordernisse für Anmeldungsunterlagen ====== Regel 49 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Formerfordernisse für die Anmeldungsunterlagen bestimmt. **Regel 49 (2) EPÜ** Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Formerfordernisse für die Anmeldungsunterlagen. ===== siehe auch ===== Regel 49 EPÜ -> [[Form der Anmeldungsunterlagen]] \\ Legt fest, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten.