====== Formerfordernisse für andere Schriftstücke ====== Regel 50 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Formerfordernisse für alle anderen Schriftstücke bestimmt. **Regel 50 (2) EPÜ** Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Formerfordernisse für alle anderen Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen. ===== siehe auch ===== Regel 50 EPÜ -> [[Nachgereichte Unterlagen]] \\ Legt fest, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.