====== Formerfordernisse der Umwandlung ====== Artikel 137 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Formerfordernisse, die eine umgewandelte europäische Patentanmeldung erfüllen muss. **Artikel 137 (1) EPÜ** Eine europäische Patentanmeldung, die nach Artikel 135 Absatz 2 oder 3 übermittelt worden ist, darf nicht Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden, die von den im Übereinkommen vorgesehenen abweichen oder über sie hinausgehen. ===== siehe auch ===== Artikel 137 EPÜ -> [[Formvorschriften für die Umwandlung]] \\ Regelt die Formvorschriften für die Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung.