====== Formalprüfung ======
Regel 57 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt prüft, ob bestimmte Erfordernisse erfüllt sind, nachdem der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung feststeht.
**Regel 57 a) erhält zum 1. April 2010 folgende Fassung:**
a) eine nach Artikel 14 Absatz 2 [-> [[Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke]]], Regel 36 Absatz 2 Satz 2 [-> [[Europäische Teilanmeldungen]]] oder Regel 40 Absatz 3 Satz 2 [-> [[Anmeldetag]]] erforderliche Übersetzung der Anmeldung rechtzeitig eingereicht worden ist;
**Regel 57 EPÜ**
Steht der [[Anmeldetag]] einer [[europäischen Patentanmeldung]] fest, so prüft das [[Europäische Patentamt]] nach Artikel 90 Absatz 3 [-> [[Eingangs- und Formalprüfung]]], ob
a) eine nach Artikel 14 Absatz 2 [-> [[Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke]]], Regel 36 Absatz 2 Satz 2 [-> [[Europäische Teilanmeldungen]]] oder Regel 40 Absatz 3 Satz 2 [-> [[Anmeldetag]]] erforderliche Übersetzung der Anmeldung rechtzeitig eingereicht worden ist;
b) der [[Erteilungsantrag|Antrag auf Erteilung]] eines europäischen Patents den Erfordernissen der Regel 41 [-> [[Erteilungsantrag]]] entspricht;
c) die Anmeldung einen oder mehrere [[Patentansprüche]] nach Artikel 78 Absatz 1 c) [-> [[Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung]]] oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Regel 40 Absätze 1 c), 2 und 3 enthält, die zum Ausdruck bringt, dass sie auch die Patentansprüche ersetzt;
d) die Anmeldung eine [[Zusammenfassung]] nach Artikel 78 Absatz 1 e) enthält;
e) die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nach Regel 17 Absatz 2, Regel 36 Absatz 3 oder Regel 38 entrichtet worden sind;
f) die [[Erfindernennung]] nach Regel 19 Absatz 1 erfolgt ist;
g) gegebenenfalls den Erfordernissen der Regeln 52 und 53 für die Inanspruchnahme der [[Priorität]] entsprochen worden ist;
h) gegebenenfalls den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 [-> [[Allgemeine Grundsätze der Vertretung]]] entsprochen worden ist;
i) die Anmeldung den in Regel 46 und Regel 49 Absätze 1 bis 9 und 12 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht;
j) die Anmeldung den in Regel 30 [-> [[Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen]]] vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht.
===== siehe auch =====
AO EPÜ, Teil 4, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 4, Kapitel I EPÜ: Prüfung durch die Eingangsstelle|Prüfung durch die Eingangsstelle]] \\
Dieses Kapitel beschreibt das Verfahren zur Eingangs- und Formalprüfung europäischer Patentanmeldungen durch die Eingangsstelle. Es umfasst die Prüfung auf formale Mängel, die Nachreichung fehlender Teile der Beschreibung oder Zeichnungen und die Beseitigung von Mängeln.