====== Formalprüfung ====== **Regel 57 a) erhält zum 1. April 2010 folgende Fassung:** a) eine nach Artikel 14 Absatz 2 [-> [[Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke]]], Regel 36 Absatz 2 Satz 2 [-> [[Europäische Teilanmeldungen]]] oder Regel 40 Absatz 3 Satz 2 [-> [[Anmeldetag]]] erforderliche Übersetzung der Anmeldung rechtzeitig eingereicht worden ist; **Regel 57 EPÜ 2000** Steht der [[Anmeldetag]] einer [[europäischen Patentanmeldung]] fest, so prüft das [[Europäische Patentamt]] nach Artikel 90 Absatz 3 [-> [[Eingangs- und Formalprüfung]]], ob a) eine nach Artikel 14 Absatz 2 [-> [[Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke]]], Regel 36 Absatz 2 Satz 2 [-> [[Europäische Teilanmeldungen]]] oder Regel 40 Absatz 3 Satz 2 [-> [[Anmeldetag]]] erforderliche Übersetzung der Anmeldung rechtzeitig eingereicht worden ist; b) der [[Erteilungsantrag|Antrag auf Erteilung]] eines europäischen Patents den Erfordernissen der Regel 41 [-> [[Erteilungsantrag]]] entspricht; c) die Anmeldung einen oder mehrere [[Patentansprüche]] nach Artikel 78 Absatz 1 c) [-> [[Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung]]] oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Regel 40 Absätze 1 c), 2 und 3 enthält, die zum Ausdruck bringt, dass sie auch die Patentansprüche ersetzt; d) die Anmeldung eine [[Zusammenfassung]] nach Artikel 78 Absatz 1 e) enthält; e) die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nach Regel 17 Absatz 2, Regel 36 Absatz 3 oder Regel 38 entrichtet worden sind; f) die [[Erfindernennung]] nach Regel 19 Absatz 1 erfolgt ist; g) gegebenenfalls den Erfordernissen der Regeln 52 und 53 für die Inanspruchnahme der [[Priorität]] entsprochen worden ist; h) gegebenenfalls den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 [-> [[Allgemeine Grundsätze der Vertretung]]] entsprochen worden ist; i) die Anmeldung den in Regel 46 und Regel 49 Absätze 1 bis 9 und 12 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht; j) die Anmeldung den in Regel 30 [-> [[Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen]]] vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht. ==== Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen ==== **Regel 58 EPÜ 2000** Entspricht die [[europäische Patentanmeldung]] nicht den Erfordernissen der Regel 57 a) bis d), h) und i) [-> [[Formalprüfung]]], so teilt das [[Europäische Patentamt]] dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen. Die [[Beschreibung]], die [[Patentansprüche]] und die [[Zeichnungen]] können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um diese Mängel zu beseitigen. ==== Nachholung der Erfindernennung ==== **Regel 60 (1) EPÜ 2000** Ist die [[Erfindernennung]] nach Regel 19 nicht erfolgt, so teilt das [[Europäische Patentamt]] dem Anmelder mit, dass die [[europäische Patentanmeldung]] zurückgewiesen wird, wenn die Erfindernennung nicht innerhalb von sechzehn Monaten nach dem [[Anmeldetag]] oder, wenn eine [[Priorität]] in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgeholt wird; diese Frist gilt als eingehalten, wenn die Information vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung mitgeteilt wird. **Regel 60 (2) EPÜ 2000** Ist in einer Teilanmeldung oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) [-> [[Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte]]] die [[Erfindernennung]] nach Regel 19 [-> [[Einreichung der Erfindernennung]]] nicht erfolgt, so fordert das [[Europäische Patentamt]] den Anmelder auf, die Erfindernennung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen. Regel 55-60 -> [[Prüfung durch die Eingangsstelle]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 4 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ * [[Formerfordernisse]]