====== Formale Erfordernisse an Änderungen ====== **Regel 137 (4) EPÜ** Bei der Einreichung von Änderungen nach den Absätzen 1 bis 3 kennzeichnet der Anmelder diese und gibt ihre Grundlage in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung an. Stellt die [[Prüfungsabteilung]] fest, dass eines dieser beiden Erfordernisse nicht erfüllt ist, so kann sie verlangen, dass dieser Mangel innerhalb einer Frist von einem Monat beseitigt wird. Regel 137 (1) EPÜ -> [[Verbot der Änderung während des Rechercheverfahrens]] \\ Regel 137 (2) EPÜ -> [[Änderungen nach Erhalt des europäischen Recherchenberichts]] \\ Regel 137 (3) EPÜ -> [[Änderungen mit Zustimmungserfordernis]] \\ Regel 137 (5) EPÜ -> [[Verbot der Änderung auf uneinheitliche oder nicht recherchierte Gegenstände]] \\ Regel 137-140 -> [[Änderungen und Berichtigungen]] \\ Artikel 123 EPÜ -> [[Änderung der europäischen Patentanmeldung]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\