====== Form und Inhalt der Zusammenfassung ====== **Regel 47 (1) AO EPÜ** Die Zusammenfassung muss die Bezeichnung der [[Erfindung]] enthalten. **Regel 47 (2) AO EPÜ** Die Zusammenfassung muss eine Kurzfassung der in der [[Beschreibung]], den [[Patentansprüche|Patentansprüchen]] und [[Zeichnungen]] enthaltenen Offenbarung enthalten. Die Kurzfassung soll das technische Gebiet der [[Erfindung]] angeben und so gefasst sein, dass sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden Punkts der Lösung der Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht. In der Zusammenfassung ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben, die unter den in der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet. Sie darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den angeblichen Wert der Erfindung oder über deren theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten. **Regel 47 (3) AO EPÜ** Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Worten bestehen. **Regel 47 (4) AO EPÜ** Enthält die [[europäische Patentanmeldung]] [[Zeichnungen]], so hat der Anmelder diejenige Abbildung oder in Ausnahmefällen diejenigen Abbildungen anzugeben, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden sollen. Das [[Europäische Patentamt]] kann eine oder mehrere andere Abbildungen veröffentlichen, wenn es der Auffassung ist, dass diese die [[Erfindung]] besser kennzeichnen. Hinter jedem wesentlichen Merkmal, das in der Zusammenfassung erwähnt und durch die Zeichnung veranschaulicht ist, hat in Klammern ein Bezugszeichen zu stehen. **Regel 47 (5) AO EPÜ** Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, dass sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt. Insbesondere soll sie eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob es notwendig ist, die [[europäische Patentanmeldung]] selbst einzusehen. Regel 41-50 -> [[Anmeldebestimmungen]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 3 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\