====== Form und Inhalt der Zusammenfassung ====== Regel 47 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss. Regel 47 (1) EPÜ -> [[Bezeichnung der Erfindung]] \\ Beschreibt, dass die Zusammenfassung die Bezeichnung der Erfindung enthalten muss. Regel 47 (2) EPÜ -> [[Kurzfassung der Offenbarung]] \\ Erklärt, dass die Zusammenfassung eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten muss. Regel 47 (3) EPÜ -> [[Länge der Zusammenfassung]] \\ Beschreibt, dass die Zusammenfassung aus nicht mehr als 150 Worten bestehen soll. Regel 47 (4) EPÜ -> [[Abbildungen in der Zusammenfassung]] \\ Erklärt, dass der Anmelder die Abbildung angeben muss, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden soll. Regel 47 (5) EPÜ -> [[Zweck der Zusammenfassung]] \\ Beschreibt, dass die Zusammenfassung so zu formulieren ist, dass sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 3, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel II EPÜ: Anmeldebestimmungen|Anmeldebestimmungen]] \\ In diesem Kapitel werden die formalen Anforderungen an die europäische Patentanmeldung behandelt. Es umfasst Vorschriften zum Erteilungsantrag, zur Beschreibung, zu den Patentansprüchen, zur Zusammenfassung und zu unzulässigen Angaben sowie zu den Formerfordernissen für die Anmeldungsunterlagen.