====== Form und Inhalt der Vollmacht ======
Regel 152 (5) ermächtigt den Präsidenten des Europäischen Patentamts, die Form und den Inhalt der Vollmachten festzulegen.
**Regel 152 (5) AO EPÜ**
Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] kann Form und Inhalt
a) einer Vollmacht, die die Vertretung von Personen im Sinne des Artikels 133 Absatz 2 [-> [[Allgemeine Grundsätze der Vertretung]]] betrifft, und
b) einer allgemeinen Vollmacht bestimmen.
===== siehe auch =====
Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\
Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.
====== Form und Inhalt der Vollmacht ======
Regel 152 (5) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Präsident des Europäischen Patentamts Form und Inhalt einer Vollmacht bestimmen kann.
**Regel 152 (5) EPÜ**
Der Präsident des Europäischen Patentamts kann Form und Inhalt
a) einer Vollmacht, die die Vertretung von Personen im Sinne des Artikels 133 Absatz 2 betrifft, und
b) einer allgemeinen Vollmacht bestimmen.
===== siehe auch =====
Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\
Beschreibt die Vollmacht.