====== Form und Inhalt der Vollmacht ====== Regel 152 (5) ermächtigt den Präsidenten des Europäischen Patentamts, die Form und den Inhalt der Vollmachten festzulegen. **Regel 152 (5) AO EPÜ** Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] kann Form und Inhalt a) einer Vollmacht, die die Vertretung von Personen im Sinne des Artikels 133 Absatz 2 [-> [[Allgemeine Grundsätze der Vertretung]]] betrifft, und b) einer allgemeinen Vollmacht bestimmen. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt. ====== Form und Inhalt der Vollmacht ====== Regel 152 (5) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Präsident des Europäischen Patentamts Form und Inhalt einer Vollmacht bestimmen kann. **Regel 152 (5) EPÜ** Der Präsident des Europäischen Patentamts kann Form und Inhalt a) einer Vollmacht, die die Vertretung von Personen im Sinne des Artikels 133 Absatz 2 betrifft, und b) einer allgemeinen Vollmacht bestimmen. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Beschreibt die Vollmacht.