====== Form und Inhalt der Patentansprüche ====== Regel 43 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind. Regel 43 (1) EPÜ -> [[Angabe der technischen Merkmale]] \\ Beschreibt, dass der Gegenstand des Schutzbegehrens in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben ist. Regel 43 (2) EPÜ -> [[Mehrere unabhängige Patentansprüche]] \\ Erklärt, dass eine europäische Patentanmeldung mehr als einen unabhängigen Patentanspruch in der gleichen Kategorie enthalten darf, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Regel 43 (3) EPÜ -> [[Besondere Ausführungsarten]] \\ Beschreibt, dass zu jedem Patentanspruch, der die wesentlichen Merkmale der Erfindung wiedergibt, ein oder mehrere Patentansprüche aufgestellt werden können, die sich auf besondere Ausführungsarten dieser Erfindung beziehen. Regel 43 (4) EPÜ -> [[Abhängige Patentansprüche]] \\ Erklärt, dass jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält, eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch enthalten muss. Regel 43 (5) EPÜ -> [[Anzahl der Patentansprüche]] \\ Beschreibt, dass sich die Anzahl der Patentansprüche mit Rücksicht auf die Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten hat. Regel 43 (6) EPÜ -> [[Vermeidung von Bezugnahmen auf Beschreibung oder Zeichnungen]] \\ Erklärt, dass die Patentansprüche bei der Angabe der technischen Merkmale der Erfindung nicht auf die Beschreibung oder die Zeichnungen Bezug nehmen dürfen, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich. Regel 43 (7) EPÜ -> [[Bezugszeichen in den Patentansprüchen]] \\ Beschreibt, dass die in den Patentansprüchen angegebenen technischen Merkmale mit denselben, in Klammern gesetzten Bezugszeichen versehen werden sollen, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 3, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel II EPÜ: Anmeldebestimmungen|Anmeldebestimmungen]] \\ In diesem Kapitel werden die formalen Anforderungen an die europäische Patentanmeldung behandelt. Es umfasst Vorschriften zum Erteilungsantrag, zur Beschreibung, zu den Patentansprüchen, zur Zusammenfassung und zu unzulässigen Angaben sowie zu den Formerfordernissen für die Anmeldungsunterlagen.