====== Form des Gutachtens ====== Regel 121 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des Sachverständigen zu erstatten ist. **Regel 121 (1) EPÜ** Das Europäische Patentamt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist. ===== siehe auch ===== Regel 121 EPÜ -> [[Beauftragung von Sachverständigen]] \\ Beschreibt die Beauftragung von Sachverständigen.