====== Form und Inhalt des Einspruchs ====== Regel 76 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Form und den Inhalt des Einspruchs. Regel 76 (1) EPÜ -> [[Schriftlicher Einspruch]] \\ Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Regel 76 (2) EPÜ -> [[Inhalt der Einspruchsschrift]] \\ Die Einspruchsschrift muss bestimmte Angaben enthalten. Regel 76 (3) EPÜ -> [[Anwendung der Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung]] \\ Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die Einspruchsschrift entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 5, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 5, Kapitel I EPÜ: Einspruchsverfahren|Einspruchsverfahren]] \\ Dieses Kapitel regelt das Einspruchsverfahren gegen erteilte europäische Patente. Es umfasst die Form und den Inhalt des Einspruchs, die Vorbereitung und Prüfung des Einspruchs sowie die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang. Zudem werden die Kostenverteilung und der Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers behandelt.