====== Verzicht oder Erlöschen des Patents ====== Regel 75 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit, Einspruch einzulegen, wenn in allen benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder das Patent in allen diesen Staaten erloschen ist. **Regel 75 EPÜ** [[Einspruch]] kann auch eingelegt werden, wenn in allen benannten [[Vertragsstaaten]] auf das [[europäische Patent]] verzichtet worden ist oder das Patent in allen diesen Staaten erloschen ist. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.