====== Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte ====== Regel 68 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte veröffentlicht werden. Regel 68 (1) EPÜ -> [[Inhalt der Veröffentlichung]] \\ Beschreibt, dass die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie die Zusammenfassung und den europäischen Recherchenbericht enthält. Regel 68 (2) EPÜ -> [[Bestimmung der Form der Veröffentlichung]] \\ Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Anmeldungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten. Regel 68 (3) EPÜ -> [[Angabe der benannten Vertragsstaaten]] \\ Beschreibt, dass in der veröffentlichten Anmeldung die benannten Vertragsstaaten angegeben werden. Regel 68 (4) EPÜ -> [[Angabe der nicht am Anmeldetag eingereichten Patentansprüche]] \\ Erklärt, dass bei der Veröffentlichung angegeben wird, wenn die Patentansprüche nicht am Anmeldetag eingereicht wurden. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 4, Kapitel III -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 4, Kapitel III EPÜ: Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung|Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Dieses Kapitel regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Recherchenberichts. Es beschreibt die technischen Vorbereitungen, die Form der Veröffentlichung und die Mitteilungen über die Veröffentlichung.