====== Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte ======
**Regel 68 (1) EPÜ 2000**
Die Veröffentlichung der [[europäischen Patentanmeldung]] enthält die [[Beschreibung]], die [[Patentansprüche]] und gegebenenfalls die [[Zeichnungen]] jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie die Zusammenfassung oder, wenn diese Bestandteile der Anmeldung nicht in einer [[Amtssprache des Europäischen Patentamts]] eingereicht wurden, deren Übersetzung in die [[Verfahrenssprache]] und als Anlage den [[europäischen Recherchenbericht]], sofern er vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt. Wird der [[europäischer Recherchenbericht|Recherchenbericht]] oder die Zusammenfassung nicht mit der Anmeldung veröffentlicht, so werden sie gesondert veröffentlicht.
**Regel 68 (2) EPÜ 2000**
Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] bestimmt, in welcher Form die Anmeldungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten. Das Gleiche gilt, wenn der [[europäische Recherchenbericht]] und die Zusammenfassung gesondert veröffentlicht werden.
**Regel 68 (3) EPÜ 2000**
In der veröffentlichten Anmeldung werden die benannten [[Vertragsstaaten]] angegeben.
**Regel 68 (4) EPÜ 2000**
Wurden die [[Patentansprüche]] nicht am [[Anmeldetag]] eingereicht, wird dies bei der Veröffentlichung angegeben. Sind vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung die Patentansprüche nach Regel 137 Absatz 2 [-> [[Änderung der europäischen Patentanmeldung]]] geändert worden, so werden neben den Patentansprüchen in der ursprünglich eingereichten Fassung auch die neuen oder geänderten Patentansprüche veröffentlicht.
===== siehe auch =====
Regel 67-70b -> [[Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung]] \\
Teil 4 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren]] \\
AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
====== Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte ======
Regel 68 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte veröffentlicht werden.
Regel 68 (1) EPÜ -> [[Inhalt der Veröffentlichung]] \\
Beschreibt, dass die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie die Zusammenfassung und den europäischen Recherchenbericht enthält.
Regel 68 (2) EPÜ -> [[Bestimmung der Form der Veröffentlichung]] \\
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Anmeldungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten.
Regel 68 (3) EPÜ -> [[Angabe der benannten Vertragsstaaten]] \\
Beschreibt, dass in der veröffentlichten Anmeldung die benannten Vertragsstaaten angegeben werden.
Regel 68 (4) EPÜ -> [[Angabe der nicht am Anmeldetag eingereichten Patentansprüche]] \\
Erklärt, dass bei der Veröffentlichung angegeben wird, wenn die Patentansprüche nicht am Anmeldetag eingereicht wurden.
===== siehe auch =====
AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.