====== Form der Veröffentlichung ====== Regel 73 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) bestimmt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Form der Veröffentlichung der Patentschrift und die darin enthaltenen Angaben festlegt. **Regel 73 (2) EPÜ** Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Patentschrift veröffentlicht wird und welche Angaben sie enthält. ===== siehe auch ===== Regel 73 EPÜ -> [[Inhalt und Form der Patentschrift]] \\ Beschreibt den Inhalt und die Form der Patentschrift.