====== Form der Entscheidungen ====== **Regel 111 (1) AO EPÜ** Findet eine [[mündliche Verhandlung]] vor dem [[Europäischen Patentamt]] statt, so können die Entscheidungen verkündet werden. Später sind die Entscheidungen schriftlich abzufassen und den Beteiligten zuzustellen. **Regel 111 (2) AO EPÜ** Entscheidungen des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]], die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind zu begründen und mit einem Hinweis darüber zu versehen, dass gegen die Entscheidung die [[Beschwerde]] statthaft ist, wobei die Beteiligten auf die Artikel 106 [-> [[Beschwerdefähige Entscheidungen]]] bis 108 [-> [[Frist und Form]]] aufmerksam zu machen sind, deren Wortlaut beizufügen ist. Die Beteiligten können aus der Unterlassung des Hinweises keine Ansprüche herleiten. Regel 111-113 -> [[Entscheidungen und Mitteilungen des Europäischen Patentamts]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Form der Entscheidungen ====== Regel 111 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Form der Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Regel 111 (1) EPÜ -> [[Verkündung und schriftliche Abfassung]] \\ Entscheidungen des Europäischen Patentamts werden verkündet und schriftlich abgefasst. Regel 111 (2) EPÜ -> [[Begründung und Hinweis auf Beschwerde]] \\ Entscheidungen des Europäischen Patentamts, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind zu begründen und mit einem Hinweis über die Beschwerde zu versehen. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.