====== Form der Entscheidungen ======
**Regel 111 (1) AO EPÜ**
Findet eine [[mündliche Verhandlung]] vor dem [[Europäischen Patentamt]] statt, so können die Entscheidungen verkündet werden. Später sind die Entscheidungen schriftlich abzufassen und den Beteiligten zuzustellen.
**Regel 111 (2) AO EPÜ**
Entscheidungen des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]], die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind zu begründen und mit einem Hinweis darüber zu versehen, dass gegen die Entscheidung die [[Beschwerde]] statthaft ist, wobei die Beteiligten auf die Artikel 106 [-> [[Beschwerdefähige Entscheidungen]]] bis 108 [-> [[Frist und Form]]] aufmerksam zu machen sind, deren Wortlaut beizufügen ist. Die Beteiligten können aus der Unterlassung des Hinweises keine Ansprüche herleiten.
Regel 111-113 -> [[Entscheidungen und Mitteilungen des Europäischen Patentamts]] \\
===== siehe auch =====
Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\
AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
====== Form der Entscheidungen ======
Regel 111 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Form der Entscheidungen des Europäischen Patentamts.
Regel 111 (1) EPÜ -> [[Verkündung und schriftliche Abfassung]] \\
Entscheidungen des Europäischen Patentamts werden verkündet und schriftlich abgefasst.
Regel 111 (2) EPÜ -> [[Begründung und Hinweis auf Beschwerde]] \\
Entscheidungen des Europäischen Patentamts, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind zu begründen und mit einem Hinweis über die Beschwerde zu versehen.
===== siehe auch =====
AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.