====== Form der Entscheidung der Beschwerdekammer ====== **Regel 102 EPÜ 2000** Die Entscheidung ist von dem Vorsitzenden der [[Beschwerdekammer]] und dem dafür zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch zu bestätigen. Die Entscheidung enthält: a) die Feststellung, dass sie von der Beschwerdekammer erlassen worden ist; b) den Tag, an dem die Entscheidung erlassen worden ist; c) die Namen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; d) die Bezeichnung der Beteiligten und ihrer Vertreter; e) die Anträge der Beteiligten; f) eine kurze Darstellung des Sachverhalts; g) die Entscheidungsgründe; h) die Formel der Entscheidung, gegebenenfalls einschließlich der Entscheidung über die Kosten. ===== siehe auch ===== Regel 97-103 -> [[Beschwerdeverfahren]] \\ Teil 6 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Beschwerdeverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\