====== Form der Entscheidung der Beschwerdekammer ====== Regel 102 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Form der Entscheidung der Beschwerdekammer. **Regel 102 EPÜ** Die Entscheidung ist von dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer und dem dafür zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch zu bestätigen. Die Entscheidung enthält: a) die Feststellung, dass sie von der Beschwerdekammer erlassen worden ist; b) den Tag, an dem die Entscheidung erlassen worden ist; c) die Namen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; d) die Bezeichnung der Beteiligten und ihrer Vertreter; e) die Anträge der Beteiligten; f) eine kurze Darstellung des Sachverhalts; g) die Entscheidungsgründe; h) die Formel der Entscheidung, gegebenenfalls einschließlich der Entscheidung über die Kosten. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 6, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 6, Kapitel I EPÜ: Beschwerdeverfahren|Beschwerdeverfahren]] \\ Dieser Teil behandelt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Er umfasst Vorschriften zur Einlegung und Begründung von Beschwerden, zur Prüfung und Verwerfung von Beschwerden sowie zur Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer. Zudem werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer geregelt.