====== Form der Anmeldungsunterlagen ====== Regel 49 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten. Regel 49 (1) EPÜ -> [[Übersetzungen als Anmeldungsunterlagen]] \\ Beschreibt, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten. Regel 49 (2) EPÜ -> [[Formerfordernisse für Anmeldungsunterlagen]] \\ Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Formerfordernisse für die Anmeldungsunterlagen bestimmt. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.