====== Form der Akteneinsicht ====== Regel 145 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente in das Original, eine Kopie oder in andere gespeicherte Medien gewährt wird. **Regel 145 (1) EPÜ** Die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente wird in das Original oder in eine Kopie oder, wenn die Akten mittels anderer Medien gespeichert sind, in diese Medien gewährt. ===== siehe auch ===== Regel 145 EPÜ -> [[Durchführung der Akteneinsicht]] \\ Beschreibt die Durchführung der Akteneinsicht bei europäischen Patentanmeldungen und Patenten.