====== Folgen der Nichtzahlung ====== Regel 45 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Nichtzahlung einer Anspruchsgebühr als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch gilt. **Regel 45 (3) EPÜ** Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch. ===== siehe auch ===== Regel 45 EPÜ -> [[ep:gebuehrenpflichtiger_patentanspruch|Gebührenpflichtige Patentansprüche]] \\ Legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.