====== Folgen der Nichtzahlung ======
Regel 39 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wird.
**Regel 39 (2) EPÜ**
Wird die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet oder wird die Benennung aller Vertragsstaaten zurückgenommen, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
===== siehe auch =====
Regel 39 EPÜ -> [[Benennungsgebühren]] \\
Legt fest, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.
====== Folgen der Nichtzahlung ======
Regel 45 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Nichtzahlung einer Anspruchsgebühr als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch gilt.
**Regel 45 (3) EPÜ**
Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.
===== siehe auch =====
Regel 45 EPÜ -> [[Gebührenpflichtige Patentansprüche]] \\
Legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.