====== Folgen der Nichtstellung eines Prüfungsantrags ====== Artikel 94 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Folgen, wenn ein Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt wird. **Artikel 94 (2) EPÜ** Wird ein Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. ===== siehe auch ===== Artikel 94 EPÜ -> [[Prüfung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Regelt die Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.