====== Folgen der nichterfüllung bestimmter Erfordernisse ====== **Regel 160 (1) AO EPÜ** Wird die [[Übersetzung der internationalen Anmeldung]] nicht rechtzeitig eingereicht oder der [[Prüfungsantrag]] nicht rechtzeitig gestellt oder wird die [[Anmeldegebühr]], die [[Recherchengebühr]] oder die [[Benennungsgebühr]] nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die [[europäische Patentanmeldung]] als zurückgenommen. **Regel 160 (2) AO EPÜ** Stellt das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] fest, dass die [[Anmeldung]] nach Absatz 1 als zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit. Regel 112 Absatz 2 [-> [[Feststellung eines Rechtsverlusts]]] ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Teil 9 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\