====== Folgen der Nichtentrichtung von Gebühren oder Nichtvorlage von Übersetzungen ====== Regel 71 (7) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder die Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht werden. **Regel 71 (7) EPÜ** Werden die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder die Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. ===== siehe auch ===== Regel 71 EPÜ -> [[Prüfungsverfahren]] \\ Beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder.