====== Folgen der Nichtbehebung von Mängeln ====== Regel 163 (6) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird, wenn die in den Absätzen 1, 4 und 5 genannten Mängel nicht rechtzeitig beseitigt werden. Wird der in Absatz 2 genannte Mangel nicht rechtzeitig beseitigt, so geht das Prioritätsrecht für die Anmeldung verloren. **Regel 163 (6) EPÜ** Werden die in den Absätzen 1, 4 und 5 genannten Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen. Wird der in Absatz 2 genannte Mangel nicht rechtzeitig beseitigt, so geht das Prioritätsrecht für die Anmeldung verloren. ===== siehe auch ===== Regel 163 EPÜ -> [[Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt]] \\ Beschreibt die Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt.