====== Folgen der Nichtbeantwortung einer Mitteilung ====== Artikel 94 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Folgen, wenn der Anmelder auf eine Mitteilung der Prüfungsabteilung nicht rechtzeitig antwortet. **Artikel 94 (4) EPÜ** Unterlässt es der Anmelder, auf eine Mitteilung der Prüfungsabteilung rechtzeitig zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. ===== siehe auch ===== Artikel 94 EPÜ -> [[Prüfung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Regelt die Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.