====== Folgen der Nichtbeantwortung einer Aufforderung ====== Regel 100 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn der Anmelder auf eine Aufforderung nicht rechtzeitig antwortet. **Regel 100 (3) EPÜ** Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen, es sei denn, die angefochtene Entscheidung ist von der Rechtsabteilung erlassen worden. ===== siehe auch ===== Regel 100 EPÜ -> [[Prüfung der Beschwerde]] \\ Beschreibt die Prüfung der Beschwerde.