====== Folgen der Nichtbeantwortung ====== Artikel 124 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn der Anmelder der Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommt. **Artikel 124 (2) EPÜ** Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 1 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. ===== siehe auch ===== Artikel 124 EPÜ -> [[Auskünfte über den Stand der Technik]] \\ Regelt die Auskünfte über den Stand der Technik, die das Europäische Patentamt vom Anmelder verlangen kann.