====== Folgen der Nichtantwort ====== Regel 70 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn der Anmelder auf die Aufforderung nach Absatz 2 nicht rechtzeitig antwortet. **Regel 70 (3) EPÜ** Unterlässt es der Anmelder, auf die Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. ===== siehe auch ===== Regel 70 EPÜ -> [[Prüfungsantrag]] \\ Legt fest, dass der Anmelder die Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragen kann und beschreibt die Bedingungen für den Prüfungsantrag.