====== Folgen bei verspäteter Einreichung der Vollmacht ====== Regel 152 (6) EPÜ stellt fest, dass Handlungen des Vertreters als nicht erfolgt gelten, wenn die Vollmacht nicht rechtzeitig eingereicht wird. **Regel 152 (6) EPÜ** Wird eine vorgeschriebene Vollmacht nicht rechtzeitig eingereicht, so gelten unbeschadet anderer in diesem [[EPÜ|Übereinkommen]] vorgesehener Rechtsfolgen die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung einer [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] als nicht erfolgt. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.