====== Finanzordnung ====== **Artikel 50 EPÜ 2000** Die Finanzordnung regelt insbesondere: a) die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des [[Haushaltsplan|Haushaltsplans]] sowie der Rechnungslegung und [[Rechnungsprüfung]]; b) die Art und Weise sowie das Verfahren, wie die in Artikel 37 [-> [[Finanzierung des Haushalts]]] vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 41 [-> [[Vorschüsse]]] vorgesehenen Vorschüsse von den [[Vertragsstaaten]] der [[Europäische Patentorganisation|Organisation]] zur Verfügung zu stellen sind; c) die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen; d) die Sätze der in den Artikeln 39, 40 [-> [[Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge]]] und 47 [-> [[Vorläufige Haushaltsführung]]] vorgesehenen Zinsen; e) die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 [-> [[Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben]]] zu leistenden Beiträge; f) Zusammensetzung und Aufgaben eines Haushalts- und Finanzausschusses, der vom [[Verwaltungsrat]] eingesetzt werden soll; g) die dem [[Haushaltsplan]] und dem Jahresabschluss zugrunde zu legenden allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze. ===== siehe auch ===== Artikel 37-51 EPÜ -> [[Finanzvorschriften]] \\ Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\