====== Finanzierung des Haushalts ====== **Artikel 37 EPÜ 2000** Der Haushalt der [[Europäische Patentorganisation|Organisation]] wird finanziert: a) durch eigene Mittel der Organisation; b) durch Zahlungen der [[Vertragsstaaten]] aufgrund der für die Aufrechterhaltung der [[europäisches Patent|europäischen Patente]] in diesen Staaten erhobenen Gebühren; c) erforderlichenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten; d) gegebenenfalls durch die in Artikel 146 [-> [[Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben]]] vorgesehenen Einnahmen; e) gegebenenfalls und ausschließlich für Sachanlagen durch bei Dritten aufgenommene und durch Grundstücke oder Gebäude gesicherte Darlehen; f) gegebenenfalls durch Drittmittel für bestimmte Projekte. Artikel 37-51 EPÜ -> [[Finanzvorschriften]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\