====== Finanzierung des Haushalts ====== Artikel 37 EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Haushalt der Organisation durch eigene Mittel der Organisation, Zahlungen der Vertragsstaaten, besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten, Einnahmen nach Artikel 146, Darlehen und Drittmittel finanziert wird. **Artikel 37 (1) EPÜ** Der Haushalt der Organisation wird finanziert: a) durch eigene Mittel der Organisation; b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren; c) erforderlichenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten; d) gegebenenfalls durch die in Artikel 146 vorgesehenen Einnahmen; e) gegebenenfalls und ausschließlich für Sachanlagen durch bei Dritten aufgenommene und durch Grundstücke oder Gebäude gesicherte Darlehen; f) gegebenenfalls durch Drittmittel für bestimmte Projekte. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel V -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel V EPÜ: Finanzvorschriften|Finanzvorschriften]] \\ Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.