====== Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats ====== ====== Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats ====== Artikel 176 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die finanziellen Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats, der aus dem Übereinkommen ausgeschieden ist. Artikel 176 (1) EPÜ -> [[Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge]] \\ Beschreibt die Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge an einen ausgeschiedenen Vertragsstaat. Artikel 176 (2) EPÜ -> [[Weiterzahlung der Jahresgebührenanteile]] \\ Regelt die Weiterzahlung der Jahresgebührenanteile durch einen ausgeschiedenen Vertragsstaat. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 12 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Zwölfter Teil: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.