====== Fiktiver Zugang ======
Regel 126 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass bei der Zustellung das Schriftstück als an dem Tag zugestellt gilt, auf den es datiert ist, es sei denn, es ist nicht zugegangen.
**Regel 126 (2) EPÜ**
Bei der Zustellung gemäß Absatz 1 gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, auf den es datiert ist, es sei denn, es ist nicht zugegangen. Im Zweifel hinsichtlich der Zustellung des Schriftstücks hat das Europäische Patentamt den Zugang des Schriftstücks und den Tag des Zugangs nachzuweisen. Weist das Europäische Patentamt nach, dass das Schriftstück mehr als sieben Tage nach seinem Datum zugegangen ist, so läuft eine Frist, für die der fiktive Zugang des Schriftstücks das maßgebliche Ereignis nach Regel 131 Absatz 2 ist, um die diese sieben Tage überschreitende Anzahl von Tagen später ab.
===== siehe auch =====
Regel 126 EPÜ -> [[Zustellung durch Postdienste]] \\
Beschreibt die Zustellung durch Postdienste.
====== Fiktiver Zugang ======
Regel 127 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass bei der Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung das elektronische Dokument als an dem Tag zugestellt gilt, auf den es datiert ist, es sei denn, es ist nicht zugegangen.
**Regel 127 (2) EPÜ**
Bei der Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung gilt das elektronische Dokument als an dem Tag zugestellt, auf den es datiert ist, es sei denn, es ist nicht zugegangen. Im Zweifel hinsichtlich der Zustellung des elektronischen Dokuments hat das Europäische Patentamt den Zugang des Dokuments und den Tag des Zugangs nachzuweisen. Weist das Europäische Patentamt nach, dass das elektronische Dokument mehr als sieben Tage nach seinem Datum zugegangen ist, so läuft eine Frist, für die der fiktive Zugang des Dokuments das maßgebliche Ereignis nach Regel 131 Absatz 2 ist, um die diese sieben Tage überschreitende Anzahl von Tagen später ab.
===== siehe auch =====
Regel 127 EPÜ -> [[Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung]] \\
Beschreibt die Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung.