====== Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ====== Artikel 116 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die mündliche Verhandlung vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer sowie vor der Einspruchsabteilung öffentlich ist, sofern keine schwerwiegenden Nachteile für einen Verfahrensbeteiligten entstehen. **Artikel 116 (4) EPÜ** Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, ist vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung sowie vor der Einspruchsabteilung öffentlich, sofern das angerufene Organ nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für einen Verfahrensbeteiligten die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte. ===== siehe auch ===== Artikel 116 EPÜ -> [[Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.