====== Feststellung eines Rechtsverlusts ======
**Regel 112 (1) AO EPÜ**
Stellt das [[Europäische Patentamt]] fest, dass ein [[Rechtsverlust]] eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung über die Zurückweisung der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]], die Erteilung, den Widerruf oder die [[Aufrechterhaltung des europäischen Patents]] oder über die Beweisaufnahme ergangen ist, so teilt es dies dem betroffenen Beteiligten mit.
**Regel 112 (2) AO EPÜ**
Ist der Beteiligte der Auffassung, dass die Feststellung des [[europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 1 eine Entscheidung beantragen. Das Europäische Patentamt trifft eine solche Entscheidung nur dann, wenn es die Auffassung des Beteiligten nicht teilt; andernfalls unterrichtet es ihn.
Regel 111-113 -> [[Entscheidungen und Mitteilungen des Europäischen Patentamts]] \\
===== siehe auch =====
Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\
AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
====== Feststellung eines Rechtsverlusts ======
Regel 112 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Feststellung eines Rechtsverlusts.
Regel 112 (1) EPÜ -> [[Mitteilung des Rechtsverlusts]] \\
Das Europäische Patentamt teilt dem betroffenen Beteiligten mit, dass ein Rechtsverlust eingetreten ist.
Regel 112 (2) EPÜ -> [[Antrag auf Entscheidung]] \\
Der Beteiligte kann eine Entscheidung beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass die Feststellung des Europäischen Patentamts nicht zutrifft.
===== siehe auch =====
AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.