====== Feststellung des Haushaltsplans ====== Artikel 46 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vom Verwaltungsrat festgestellt werden. **Artikel 46 (2) EPÜ** Der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne werden vom Verwaltungsrat festgestellt. ===== siehe auch ===== Artikel 46 EPÜ -> [[Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans]] \\ Beschreibt die Erstellung und Feststellung des Haushaltsplans der Organisation.