====== Festsetzung des Betrags der Kosten ====== Regel 88 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Einspruchsabteilung auf Antrag den Betrag der Kosten festsetzt, die aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung über deren Verteilung zu erstatten sind. **Regel 88 (2) EPÜ** Die Einspruchsabteilung setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung über deren Verteilung zu erstatten sind. Dem Antrag sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, dass sie glaubhaft gemacht werden. ===== siehe auch ===== Regel 88 EPÜ -> [[Kosten aus zweckentsprechender Wahrung der Rechte]] \\ Beschreibt die Verteilung und Festsetzung der Kosten im Einspruchsverfahren.