====== Festlegung des Beteiligungssatzes ====== Artikel 40 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit einem Vertragsstaat den Beteiligungssatz festlegt, wenn dieser nicht nach Absatz 3 ermittelt werden kann. **Artikel 40 (4) EPÜ** Kann für einen Vertragsstaat ein Beteiligungssatz nicht nach Absatz 3 ermittelt werden, so legt ihn der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit diesem Staat fest. ===== siehe auch ===== Artikel 40 EPÜ -> [[ep:bemessng_der_gebuehren_und_anteile_-_besondere_finanzbeitraege|Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge]] \\ Behandelt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.