====== Festlegung der Einzelheiten durch den Verwaltungsrat ====== Regel 122 (4) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Verwaltungsrat die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 2 und 3 festlegt. **Regel 122 (4) EPÜ** Der Verwaltungsrat legt die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 2 und 3 fest. Das Europäische Patentamt zahlt die nach den Absätzen 2 und 3 fälligen Beträge aus. ===== siehe auch ===== Regel 122 EPÜ -> [[Kosten der Beweisaufnahme]] \\ Beschreibt die Kosten der Beweisaufnahme.