====== Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen ====== Regel 56 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen. Regel 56 (1) EPÜ -> [[Nachreichung]] \\ Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen. Regel 56 (2) EPÜ -> [[Neusetzung des Anmeldetags]] \\ Erklärt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nach dem Anmeldetag nachgereicht werden. Regel 56 (3) EPÜ -> [[Beibehaltung des Anmeldetags]] \\ Beschreibt, dass der ursprüngliche Anmeldetag beibehalten wird, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen in der früheren Anmeldung vollständig enthalten sind. Regel 56 (4) EPÜ -> [[Streichung der Bezugnahmen]] \\ Erklärt, dass die Bezugnahmen als gestrichen gelten, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen nicht innerhalb der Frist nachgereicht werden. Regel 56 (5) EPÜ -> [[Erfordernisse]] \\ Beschreibt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn die Erfordernisse nicht innerhalb der Frist erfüllt werden. Regel 56 (6) EPÜ -> [[Rücknahme]] \\ Erklärt, dass die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt gilt, wenn die nachgereichten Teile der Beschreibung oder Zeichnungen innerhalb eines Monats zurückgenommen werden. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 4, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 4, Kapitel I EPÜ: Prüfung durch die Eingangsstelle|Prüfung durch die Eingangsstelle]] \\ Dieses Kapitel beschreibt das Verfahren zur Eingangs- und Formalprüfung europäischer Patentanmeldungen durch die Eingangsstelle. Es umfasst die Prüfung auf formale Mängel, die Nachreichung fehlender Teile der Beschreibung oder Zeichnungen und die Beseitigung von Mängeln.