====== Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile ====== Regel 56a des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen. Regel 56a (1) EPÜ -> [[Aufforderung zur Nachreichung]] \\ Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen. Regel 56a (2) EPÜ -> [[Berichtigung am oder vor dem Anmeldetag]] \\ Erklärt, dass richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile, die am oder vor dem Anmeldetag eingereicht werden, in die Anmeldung aufgenommen werden. Regel 56a (3) EPÜ -> [[Neufestsetzung des Anmeldetags]] \\ Beschreibt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nach dem Anmeldetag nachgereicht werden. Regel 56a (4) EPÜ -> [[Beibehaltung des ursprünglichen Anmeldetags]] \\ Erklärt, dass der ursprüngliche Anmeldetag beibehalten wird, wenn die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in der früheren Anmeldung vollständig enthalten sind. Regel 56a (5) EPÜ -> [[Nicht erfolgte Einreichung]] \\ Beschreibt, dass die Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile als nicht erfolgt gilt, wenn diese nicht innerhalb der Frist nachgereicht werden. Regel 56a (6) EPÜ -> [[Erfüllung der Erfordernisse]] \\ Erklärt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn die Erfordernisse nicht innerhalb der Frist erfüllt werden. Regel 56a (7) EPÜ -> [[Rücknahme der nachgereichten Teile]] \\ Beschreibt, dass die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt gilt, wenn die nachgereichten richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile innerhalb eines Monats zurückgenommen werden. Regel 56a (8) EPÜ -> [[Entrichtung einer weiteren Recherchengebühr]] \\ Erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern kann, eine weitere Recherchengebühr zu entrichten, wenn die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile nachgereicht werden, nachdem das Europäische Patentamt mit der Erstellung des Recherchenberichts begonnen hat. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.