====== Fälligkeit von Anmeldegebühr und der Recherchengebühr ====== Regel 38 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind. **Regel 38 (1) EPÜ** Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten. ===== siehe auch ===== Regel 38 EPÜ -> [[Anmeldegebühr und Recherchengebühr]] \\ Legt fest, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.