====== Fälligkeit der Zahlungen ====== Artikel 39 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Fälligkeit dieser Zahlungen vom Verwaltungsrat festgelegt wird. **Artikel 39 (3) EPÜ** Die Fälligkeit dieser Zahlungen wird vom Verwaltungsrat festgelegt. ===== siehe auch ===== Artikel 39 EPÜ -> [[Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren]] \\ Beschreibt die Zahlungen der Vertragsstaaten an die Organisation aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren.