====== Fälligkeit der Jahresgebühren nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung ====== Artikel 141 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Fälligkeit der Jahresgebühren und die Bedingungen für ihre Zahlung. **Artikel 141 (2) EPÜ** Werden Jahresgebühren für das europäische Patent innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt fällig, so gelten diese Jahresgebühren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben. ===== siehe auch ===== Artikel 141 EPÜ -> [[Jahresgebühren für das europäische Patent]] \\ Regelt die Zahlung von Jahresgebühren für das europäische Patent.