====== Fälligkeit der Jahresgebühren ====== Regel 51 EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, wann die [[Jahresgebühren]] für die [[europäische Patentanmeldung]] fällig sind. **Regel 51 (1) EPÜ** Die [[Jahresgebühren]] für die [[europäische Patentanmeldung]] sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig((Die Verwendung des Begriffs "Fälligkeit" in Regel 51 (1) EPÜ bezieht sich auf die Zahlungsfrist und entspricht nicht dem Konzept der [[Fälligkeit der Gebühren]], wie es in der [[Gebührenordnung]] verwendet wird, wo es heißt, dass nicht fällige Jahres- und Zuschlagsgebühren für europäische Patentanmeldungen automatisch an die Zahlungsquelle zurückerstatten werden [-> [[Rückzahlung von nicht fälligen Gebühren]]].)), der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der [[Anmeldetag]] für diese [[Anmeldung]] fällt. Die [[Jahresgebühr]] für das dritte Jahr kann frühestens sechs Monate vor ihrer [[Fälligkeit]] wirksam entrichtet werden. Alle anderen [[Jahresgebühren]] können frühestens drei Monate vor ihrer [[Fälligkeit]] wirksam entrichtet werden. Regel 51 (2) EPÜ -> [[Zahlung der Jahresgebühren mit Zuschlagsgebühr]] \\ Erklärt, dass die Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden können, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Regel 51 (3) EPÜ -> [[Fälligkeit der Jahresgebühren für Teilanmeldungen]] \\ Beschreibt, dass die Jahresgebühren, die für eine frühere Patentanmeldung fällig geworden sind, auch für die Teilanmeldung zu entrichten sind. Regel 51 (4) EPÜ -> [[Jahresgebühren nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Erklärt, dass eine Jahresgebühr, die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fällig geworden wäre, erst an dem Tag fällig wird, an dem die Entscheidung über die Wiedereinsetzung zugestellt wird. Regel 51 (5) EPÜ -> [[Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Beschreibt, dass eine Jahresgebühr, die nach der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Große Beschwerdekammer fällig geworden wäre, erst an dem Tag fällig wird, an dem die Entscheidung zugestellt wird. Regel 51 (6) EPÜ -> [[Jahresgebühren für neue europäische Patentanmeldungen]] \\ Erklärt, dass für eine nach Artikel 61 Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten sind. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 3, Kapitel III -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel III EPÜ: Jahresgebühren|Jahresgebühren]] \\ Dieses Kapitel regelt die Fälligkeit und Entrichtung der Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen. Es legt fest, wann die Jahresgebühren fällig werden und welche Fristen zu beachten sind. -> [[Jahresgebühren]] \\ Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen und -patente müssen regelmäßig an das Europäische Patentamt oder die nationalen Patentämter entrichtet werden, um die Patentanmeldungen bzw. die Patente in den jeweiligen Ländern oder mit einheitlicher Wirkung aufrechtzuerhalten.